Allgemeine Lieferbedingungen der Golda Trucks-Cars-Parts GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen, die spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung der Verkäuferin als angenommen gelten. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin den Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße, Gewicht, Typ usw.) sind unverbindlich und annähernd; sie sind keine vereinbarte Beschaffenheit, es sei denn, eine Vereinbarung erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.

Bestellungen kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen annehmen.

Maßgeblich ist nur der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich.

§ 3 Gewährleistung

Der Verkauf von Fahrzeugen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, und zwar sowohl hinsichtlich erkennbarer als auch verborgener Mängel.

Eventuelle Mängelrügen, die danach nicht ausgeschlossen sind, sind innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; danach sind sie verfallen.

Die Verkäuferin ist zur Nachbesserung berechtigt.

Bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände entfällt jegliche Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme, wenn eine solche erforderlich ist.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.  Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum völligen Ausgleich der in diesem Zusammenhand bestehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Uns steht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs zu.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Gegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.

§ 5 Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich netto, ohne Abzug, ab Standort der Verkäuferin. Etwaige Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Ausstehende Beträge sind nach Fälligkeit mit 8% Punkten über Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ergeben sich nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen können, so kann die Verkäuferin Lieferungen und Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Sitz der Verkäuferin.

Fristen und Termine gelten nur als annähernd und beginnen ihren Lauf erst ab Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Bei vereinbarter Versendung beziehen sich Fristen auf die Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.

Die Verkäuferin kann Verlängerung von Fristen um den Zeitraum verlangen, um den der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachkommt.

Überschreitet die Verkäuferin die Lieferfrist um mehr als einen Monat, so kann der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist mit der Androhung setzen, nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche wegen Versäumung der Lieferfrist stehen dem Besteller nicht zu.

Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Störungen bei Belieferung durch Lieferanten u.ä. schließen einen Verzug der Verkäuferin aus.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Besteller über.

Sofern eine Abnahme stattzufinden hat, gilt diese nach Ablauf von 7 Werktagen nach der Lieferung als erfolgt.

§ 7 Export

Wird das gekaufte Kraftfahrzeug vom Käufer in ein EU-Mitgliedstaat oder einen anderen als EU-Mitgliedstaat verbracht, so findet eine Erstattung vom Käufer gezahlter Mehrwertsteuer nur statt, wenn der Käufer der Verkäuferin die in den Vorschriften des UStG und der UStDV in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Unterlagen ( §§ 6, 6a UStG, §§ 17a ff, 8 ff UStDV) zur Verfügung stellt.

§ 8 Haftung

Die Haftung der Verkäuferin für eigenes Verschulden und das ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Standort der Verkäuferin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.